(Quelle https://www.hamburg.de/anleinpflicht/)
Die allgemeine Anleinpflicht für Hunde gilt in ganz Hamburg – es sei denn, Sie haben für den Hund eine Befreiung erhalten. Für gefährliche Hunde gilt eine uneinschränkte Maulkorb- und Leinenpflicht.
Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht
Eine Befreiung erhalten Sie, wenn Sie nachgewiesen haben, dass Sie Ihren Hund im Alltag unter Kontrolle haben und so führen können, dass von ihm keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für andere ausgehen. Nach der Befreiung dürfen Sie Ihren Hund überall dort, wo keine "besonderen" Anleinpflichten und keine Mitnahmeverbote gelten, unangeleint führen.
Zusätzlich haben die Bezirksämter in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen bestimmte Wege, Pfade und Rasenflächen ausgewiesen, auf denen Sie Ihren Hund nach der Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht frei laufen lassen dürfen.
Wenn Sie die Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht erhalten wollen, können Sie
Gehorsamsprüfung
Die Inhalte der Gehorsamsprüfung sind in der "Durchführungsverordnung zum Hundegesetz" festgelegt. Sie wird bei anerkannten Sachverständigen durchgeführt, die Ihnen auch gleich die Befreiung von der Anleinpflicht erteilen und den entsprechenden Nachweis ausstellen können. Die Liste der anerkannten Sachverständigen finden Sie unten unter den Downloads und in allen Hamburger Kundenzentren.
Gleichwertige Prüfung
Als gleichwertige Prüfungen werden Hundeführerscheine und Begleithundprüfungen großer bzw. überregionaler Hundeverbände oder Hundeschulen-Arbeitsgemeinschaften, Jagdeignungs- bzw. Brauchbarkeitsprüfungen sowie die Ausbildung zum Blindenführhund oder Behindertenbegleithund anerkannt.
Mit Ausnahme der Ausbildung zum Blindenführhund oder Behindertenbegleithund sind diese Nachweise nur für die Person gültig, die mit dem Hund die Prüfung abgelegt hat. Zur Befreiung von der Anleinpflicht müssen Sie den Nachweis über eine dieser Prüfungen bei Ihrem zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt vorlegen.
Wenn Ihr Hund aus gesundheitlichen Gründen keine Prüfung ablegen kann
Sie können die Befreiung von der Anleinpflicht auch ohne Durchführung der Gehorsamsprüfung beantragen, wenn Sie sich bislang an die für die Haltung und das Führen von Hunden geltenden Vorschriften gehalten haben und Ihr Hund nicht auffällig geworden ist.
Bei Antragstellung müssen Sie dem zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt ein ausführliches tierärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, aus welchen gesundheitlichen Gründen Ihr Hund keine Gehorsamsprüfung ablegen kann.
Für wen gilt die Befreiung von der allgemeinen Anleinpflicht?
Grundsätzlich immer für die Person, der die Befreiung mit einem bestimmten Hund erteilt worden ist. Sie ist weder auf andere Hunde noch auf andere Personen übertragbar.
Um die Verfahren möglichst unbürokratisch zu gestalten, können jedoch alle Personen, die mit dem Hund in einem Haushalt leben, die Gehorsamsprüfung gemeinsam ablegen. Werden in einem Haushalt mehrere Hunde gehalten, können auch mehrere Hunde in einem Prüfungstermin geprüft werden.
Gebühren
"Besondere" Anleinpflichten und die Mitnahmeverbote
Besondere Anleinpflichten und Mitnahmeverbote gelten für alle Hunde - ob gehorsamsgeprüft oder nicht!. Kurz anleinen müssen Sie, wenn
Was gilt in Grün- und Erholungsanlagen?
Zu den Grün- und Erholungsanlagen zählen insbesondere Parks, Kleingartengebiete, Wanderwege, Gehölze, Spiel- und Badeplätze, Zeltplätze und Strandflächen.
Hier gelten für alle Hunde besondere Regeln:
Regelungen für gefährliche Hunde
Für gefährliche Hunde gilt eine uneinschränkte Maulkorb- und Leinenpflicht. Einige Hunde können durch einen Wesenstest von den für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften freigestellt werden.